Quasisteuern

Quasisteuern
Quasisteuern,
 
parafiskalische Sonderabgaben, zur Erfüllung spezieller Aufgaben von bestimmten Gruppen erhobene zweckgebundene Abgaben, für deren Einziehung und Verwendung meist besondere selbstständige Institutionen (Parafiski) zuständig sind und die nach steuerrechtlichen Kriterien weder Steuern noch Gebühren oder Beiträge darstellen. Sie werden zum Teil auch als Ausgleichsabgaben im weiteren Sinn bezeichnet. Nach der Zielsetzung lassen sich unterscheiden: 1) Quasisteuern zum Ausgleich oder zur Verringerung von Kosten- oder Ertragsunterschieden von Unternehmen innerhalb einer Branche oder zwischen verwandten Branchen (Ausgleichsabgaben im engeren Sinn wie der bis 1995 erhobene Kohlepfennig, die berufsgenossenschaftliche Ausgleichsabgabe, die Winterbauumlage, die Umlage zur Finanzierung des Konkursausfallgeldes und die Erdölbevorratungsabgabe); 2) Quasisteuern zur Förderung des Absatzes, der Lagerhaltung oder der Qualität der Produkte eines Wirtschaftszweigs (Förderungsabgaben wie die landwirtschaftlichen Abgaben nach dem Absatzfonds-, Fisch-, Milch- und Fett- sowie Weinwirtschaftsgesetz); 3) Quasisteuern zur Beeinflussung des Verhaltens der Wirtschaftssubjekte im Sinne einer gewünschten Allokation der Ressourcen (Lenkungsabgaben wie Abgaben im Rahmen von Agrarmarktordnungen der EG, z. B. für Zucker, und die Fehlbelegungsabgabe); 4) Quasisteuern zur Einbeziehung (Internalisierung) externer Kosten beziehungsweise negativer externer Effekte (Verursacherabgaben wie die Abwasserabgabe u. a. Umweltabgaben). - Ausgleichs- und Förderungsabgaben werden auch als Umlagen bezeichnet.
 
Das Bundesverfassungsgericht hat die Voraussetzungen für die Erhebung von Quasisteuern eng begrenzt. Finanzwissenschaftlich werden die Quasisteuern überwiegend als Steuern betrachtet und sind Gegenstand intensiver Kritik, da sie nicht von Art. 105 und 106 GG zur steuerlichen Gesetzgebungs- und Ertragshoheit erfasst werden, den Finanzausgleich verfälschen, durch die Fondswirtschaft die Haushaltsprinzipien der Klarheit und Vollständigkeit beeinträchtigen (»Flucht aus dem Budget«) und dadurch die Abgabenbelastung der Bürger verschleiern.

Universal-Lexikon. 2012.

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  • steuern — kontrollieren; regieren; lenken; dirigieren; manövrieren; führen; reglementieren; regeln; regulieren; schalten (technisch); verdrehen …   Universal-Lexikon

  • Fonds — Reserve; Sondervermögen; Aktienfonds * * * Fonds 〈[ fɔ̃:] m.; , [ fɔ̃:s]〉 Geldmittel, Geldvorrat (für einen bestimmten Zweck) [<frz., „Grundstück, Lager, Vorrat, Bestand, Kapital“] * * * Fonds [fõ: ], der; [fõ:(s)], [fõ:s] [frz. fonds,… …   Universal-Lexikon

  • Zweckbindung — Zwẹck|bin|dung 〈f. 20〉 1. 〈i. w. S.〉 Verknüpfung mit einem bestimmten Zweck 2. 〈i. e. S.〉 Verbindung bestimmter öffentlicher Einnahmen mit bestimmten öffentlichen Ausgaben * * * Zwẹck|bin|dung, die (Finanzw.): Bindung bestimmter öffentlicher… …   Universal-Lexikon

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  • parafiskalische Sonderabgaben — parafiskalische Sonderabgaben,   Finanzwissenschaft: Quasisteuern …   Universal-Lexikon

  • Abgaben — I. Steuerrecht/Finanzwissenschaft:1. Sammelbegriff: a) Alle auf der ⇡ Finanzhoheit beruhenden ⇡ öffentlichen Einnahmen der Gebietskörperschaften und bestimmter ⇡ Parafisci, im Einzelnen ⇡ Steuern einschließlich ⇡ Kirchensteuer, ⇡ Zölle und ⇡… …   Lexikon der Economics

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